Checkliste zum Jahresende für alle Steuerpflichtigen

1. ESt-Befreiung für Photovoltaikanlagen

Die Einkünfte natürlicher Personen aus der Voll- und Überschusseinspeisung von bis zu 12.500 kWh (personenbezogener Freibetrag) sind von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp (anlagenbezogene Freigrenze) nicht überschreitet, wenn gleichzeitig die Anschlussleistung den Wert von 25 kWp nicht übersteigt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 (BGBl I 2023/152) wurde eine auf die Jahre 2024 und 2025 temporäre Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule eingeführt, die vorzeitig zur Budgetkonsolidierung per 1. 4. 2025 wieder abgeschafft wurde.

2. Sonderausgaben für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Da für die thermisch-energetische Sanierung und für den Heizkesseltausch auch direkte Förderungen beantragt werden können, wird steuerlich zur Verwaltungsvereinfachung unmittelbar an diese Förderungen angeknüpft. Die erforderlichen Daten werden vom Fördergeber an die Abgabenbehörde übermittelt und von dieser automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt, und zwar aufgeteilt auf fünf Jahre – beginnend mit dem Jahr, in dem die Förderung ausgezahlt wurde.

Dabei gelten folgende Grenzen:

  • Im Fall einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die getätigten Ausgaben (nach Abzug sämtlicher Förderungen) einen Betrag von EUR 4.000 übersteigen, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems EUR 2.000.
  • Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren werden (ohne Antrag und weiteren Nachweis) im Fall einer thermisch-energetischen Sanierung EUR 800 pauschal berücksichtigt, beim Austausch eines fossilen Heizungssystems EUR 400. Insgesamt werden damit über fünf Jahre verteilt EUR 4.000 bzw EUR 2.000 als Sonderausgaben berücksichtigt.
  • Weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraums führen nicht zu einem weiteren Pauschalabzug in diesem Zeitraum, sondern zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.

3. Nachkauf von Schul-/Studienzeiten

Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist zur Gänze als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Begünstigung gilt auch dann, wenn Versicherungszeiten für den Ehepartner nachgekauft werden.

4. Kirchenbeitrag

Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind bis zu EUR 600 jährlich als Sonderausgabe abzugsfähig. Aufgrund der jährlichen Begrenzung der Abzugsfähigkeit sollten etwaige Rückstände noch heuer beglichen werden.

5. Spenden

Freigebige Geldzuwendungen an begünstigte Einrichtungen (zB an gemäß BMF-Liste begünstigte Spendenempfänger oder an Feuerwehren, bestimmte Museen, Bundesdenkmalamt, Universitäten und Behinderten sportdachverbände) sind insoweit als Sonderausgabe abzugsfähig, als sie zusammen mit derartigen Spenden aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen. Bitte vergessen Sie nicht, bei der Überweisung Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum anzuführen. Nur dann wird Ihre Spende vom jeweiligen Spendenempfänger über FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt und im Zuge der Veranlagung automatisch berücksichtigt.

Der VwGH hat inzwischen im Erkenntnis vom 19. 12. 2024, Ro 2022/15/0018, bestätigt, dass die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an gemeinnützige Organisationen als Sonderausgabe zwingend die Bekanntgabe personenbezogener Daten des Spenders voraussetzt und dass diese Datenverarbeitung verhältnismäßig, erforderlich und datenschutzkonform sei, da sie der Sicherstellung eines gleichmäßigen und effizienten Steuervollzugs dient. Ob sich die 10%-Grenze für den Sonderausgabenabzug von Spenden nur auf inländische Einkünfte bezieht, wird derzeit vom BFG unterschiedlich judiziert (nach BFG 27. 5. 2025, RV/7101313/2025, soll sich die Grenze nur auf die inländischen Einkünfte beziehen; anders noch BFG 13. 1. 2020, RV/6100630/2019).

6. Substanzverluste realisieren, um positive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vermindern

Sofern Sie bisher im laufenden Jahr nur positive Einkünfte aus Kapitalvermögen realisiert haben (inklusive der ausschüttungsgleichen Erträge) bzw mit solchen zu rechnen ist, sollten Sie überprüfen, ob diese nicht noch vor dem Jahresende durch die Realisierung von Substanzverlusten verringert werden können (und umgekehrt). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie im Fall einer bankübergreifenden Verlustverrechnung die Verlustbescheinigung im Folgejahr nicht mehr automatisch erhalten, sondern dazu ab der Veranlagung 2025 einen Antrag auf eine der Steuerreporting-Verordnung entsprechende Bescheinigung stellen müssen.

7. Quellensteuer-Rückerstattung – Ausland

Prüfen Sie noch vor Jahresende, ob eine etwaige Frist für die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern abläuft. Diese ist einerseits vom ausländischen nationalen Recht und andererseits vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abhängig. Im Fall einer deutschen Quellensteuer (zB KESt) beträgt sie gemäß Art 27 Abs 2 DBA Deutschland und § 50c Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 dEStG vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen zugeflossen sind. Im Fall der Schweiz sind es gemäß Art 28 Abs 3 DBA Schweiz zB jedoch nur drei Jahre.

8. Außergewöhnliche Belastungen

Timen Sie Ihre Ausgaben steueroptimal. Auf keinen Fall sollten Ausgaben, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist (zB Zahnarztkosten), auf zwei Jahre verteilt anfallen; sonst fällt der Selbstbehalt zweimal an.

9. Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Ab einer Erwerbsminderung von 25 % kürzen pauschale Freibeträge die Steuer, und zB Aufwendungen für Hilfsmittel und die Heilbehandlung sind ohne Selbstbehalt als außer gewöhnliche Belastung abzugsfähig.

10. Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2020 kann nur noch bis zum 31. 12. 2025 gestellt werden.