Wichtige Termine/Hinweise für 2026

  • Widerruf der Regelbesteuerungsanträge – Umsatzsteuer: Der Widerruf der Regelbesteuerungsanträge 2021 und früher ist mit Wirkung für das Jahr 2026 nur bis zum 31. 1. 2026 möglich;
  • Registrierkasse – Übermittlung des Jahresbelegs: Bis zum 15. 2. 2026 muss der Jahresbeleg (entspricht dem Nullbeleg vom Dezember 2025) mittels FinanzOnline übermittelt werden;
  • Lohnzettelübermittlung: für das Jahr 2025 bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar 2026 (sonst Ende Jänner 2026);
  • Meldepflicht bei Schwerarbeit mittels ELDA bis Ende Februar 2026;
  • Arbeitsstättenmeldung: Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte (am 31. 12. oder am letzten Arbeitstag) mittels ELDA bis Ende Februar 2026 zu melden;
  • Ab 1. 1. 2026 ist auf der Anmeldung zur Sozialversicherung (wieder) das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben, was die Transparenz erhöhen und die ÖGK Prüfungen erleichtern soll;
  • Meldepflicht für neue Selbständige: Um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden, müssen neue Selbständige ein Überschreiten der Versicherungsgrenze (2025 und 2026: EUR 6.613,20 pro Jahr) spätestens innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides melden. Es empfiehlt sich eine Meldung an die SVS bereits bei Einreichung der Steuererklärung;
  • Kommunalsteuererklärung und Dienstgeberabgabeerklärung: Unternehmer haben bis zum 31. 3. 2026 eine Kommunalsteuererklärung mittels FinanzOnline zu übermitteln (§ 11 Abs 4 KommStG). Ebenfalls bis zum 31. 3. 2026 müssen Arbeitgeber für in Wien bestehende Dienstverhältnisse eine Dienstgeberabgabeerklärung an den Magistrat mit eigenem Online-Formular übermitteln (§ 6 Abs 2 Wiener Dienstgeberabgabegesetz; sogenannte U-Bahn-Steuer);
  • Mitteilungspflicht gemäß § 109a EstG für Zahlungen an Aufsichtsräte, selbständige Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Stiftungsvorstände, Vortragende, Privatgeschäftsvermittler, Funktionäre oder freie Dienstnehmer des Jahres 2025. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (einschließlich der Reisekostenersätze) im Kalenderjahr nicht mehr als EUR 900 und das Entgelt (einschließlich der Reisekostenersätze) für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450 beträgt (§ 1 Abs 2 VO zu §§ 44 und 109a EStG);
  • Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG (mittels des amtlichen Formulars L 19 bis Ende Februar 2026). Der vereinfachte Lohnzettel L19 ist nur für Steuerpflichtige zu übermitteln, an die für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, dann sind diese in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Liegen selbständige Einkünfte vor (zB Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb), besteht keine Übermittlungsverpflichtung;
  • Meldepflicht von Vereinen gemäß § 3 Abs 1 Z 42 EStG bei Auszahlung eines die Höchstbeträge übersteigenden Freiwilligenpauschales (mittels des amtlichen Formulars E 29 bis Ende Februar 2026); insoweit liegen Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG vor;
  • EU-Meldepflichtgesetz: Der Meldeverpflichtung unterliegen bereits seit 1. 7. 2020 grenzüberschreitende Gestaltungen, die Auswirkungen auf das Steueraufkommen mehrerer Staaten haben. Die Meldung hat binnen 30 Tagen elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen – ab dem Tag der Bereitstellung der Gestaltung bzw dem Tag, an dem der Steuerpflichtige bereit ist, die Gestaltung umzusetzen, bzw an dem der erste Schritt zur Umsetzung der Gestaltung gesetzt wurde. Maßgeblich ist jeweils der früheste dieser Zeitpunkte;
  • Vorsteuerrückvergütung im Ausland: Die Frist zur Vorsteuerrückvergütung innerhalb der EU endet in der Regel am 30. 9. des Folgejahres. Für Rückvergütungen aus anderen Staaten (zB Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) endet die Frist für 2025 am 30. 6. 2026. Dabei ist die Postlaufzeit zu beachten;
  • Elektronische Zustellung in Finanzonline: Sofern bei Ihnen die elektronische Zustellung in Finanzonline aktiviert ist, vergessen Sie bitte nicht, die Möglichkeit der E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen mit einem Haken zu versehen und eine aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Bitte beachten Sie auch, dass seit 3. 9. 2025 die Zustellung von Schriftstücken an Unternehmer, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über Finanzonline erfolgt und ein bisheriger Verzicht auf die elektronische Zustellung mit 1. 9. 2025 seine Gültigkeit verloren hat (§ 98 Abs 1a BAO idF BGBl I 2025/25);
  • Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung: Auch wenn 2025 keine Werbungskosten oder Sonderausgaben getätigt wurden bzw keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann sich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung auszahlen. So kann zB der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (bis zu EUR 790) bei Einkommen unter EUR 29.743 nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.